Mein Ausschuss - Corinna Miazga

MEIN AUSSCHUSS

MEIN AUSSCHUSS

MEINE AUFGABE

Als Abgeordnete des Deutschen Bundestags und Mitglied im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union stehe ich im Allgemeinen für die Freiheit und Selbstbestimmung der europäischen Nationen und, als deutscher Mandatsträger, im Besonderen für die Freiheit und Selbstbestimmung Deutschlands ein.

Im EU-Ausschuss kümmere ich mich in erster Linie um die Subsidiaritätsprüfungen von EU-Gesetzesvorhaben sowie fachlich um die Themen Justiz, Inneres, (Land-)Wirtschaft, Kultur & Medien und Umweltfragen insbesondere zu Klimapolitik. Für diese Bereiche bin ich von meinem Arbeitskreis als Berichterstatterin benannt.

Von der Seite des Bundestages:

Der im Grundgesetz verankerte Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ist der zentrale Ort der europapolitischen Mitwirkung im Deutschen Bundestag. Als Querschnittsausschuss ist er unter anderem für Grundsatzfragen der europäischen Integration, institutionelle Themen und Fragen der Erweiterung zuständig. Er verfügt deshalb über besondere Kompetenzen und ihm gehören neben Bundestagsabgeordneten Mitglieder des Europäischen Parlaments an. Der Ausschuss pflegt intensive Kontakte zu Europaausschüssen anderer nationaler Parlamente in der Europäischen Union.

Von der Seite des Bundestages:

Mein Ausschuss - Corinna Miazga

DIE EU: GESCHICHTE EINES SCHEITERNS

Die europäischen Nationen müssen das Recht haben, sich in souveränen Staaten zu organisieren. Als solche können sie völkerrechtliche Verbindungen eingehen und gemeinsame Interessen durchaus gemeinschaftlich wahrnehmen.

In Europa war dies über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfolgreich verwirklicht. Diese hat im westlichen Europa für Jahrzehnte (1957 bis 1993) zu Frieden und Prosperität der Region beigetragen.

Der Versuch, über die Verträge von Maastricht (1992) und Lissabon (2008) aus der EWG einen „Staatenverbund“ zu formen, wie das Bundesverfassungsgericht diese atypische völkerrechtliche Konstruktion nennt, muss jedoch als gescheitert angesehen werden.

Dennoch ist durch die o.g. Verträge aus der erfolgreichen EWG nunmehr die Institution der Europäischen Union (EU) erschaffen worden, die zusehends und immer offenkundiger den Anspruch erhebt, kontinentaler Staat werden zu wollen und damit die existierenden, demokratischen Nationalstaaten in ihrer Funktion einzuschränken bzw. in ihrer Substanz und Souveränität auszuhöhlen. Diesen Trend gilt es, unbedingt zu bremsen und darüber hinaus unverzüglich umzukehren.  

Dazu kommt noch, dass die Organe der EU, vor allem der Ministerrat, die EU-Kommission und das Parlament unzureichend demokratisch legitimiert sind. Dieser systembedingte Mangel sowie die „Bürgerferne” der Amtsträger haben das Entstehen eines überbordenden und teuren Macht- und Verwaltungsapparates begünstigt.

Deshalb muss die EU dringend reformiert werden, und zwar dergestalt, dass sie zu ihrer schlanken und wirtschaftsorientierten Vorgängerinstitution, der EWG, im Sinne eines „gemeinsamen Marktplatzes“ zurückgebaut wird. Elementar ist dabei die Rückübertragung von Befugnissen der EU auf die Nationalstaaten durch Änderung der Europäischen Verträge.

Sofern eine solche Konzeption mit den derzeitigen Partnern der EU nicht einvernehmlich auszuhandeln ist, ist Deutschland schon aus Gründen der Selbsterhaltung gezwungen, dem Beispiel Großbritanniens zu folgen und aus der bestehenden EU auszutreten.

Europa

NUR EINGESCHRÄNKTE KONTROLLE DURCH DEN BUNDESTAG

Deutschland hat nach der Vertragslage nur noch wenig Möglichkeiten, in die Gesetzgebungsmaschinerie und in die Regelungswut der EU einzugreifen. Zwar wird die EU nicht ohne Zutun der EU-Kommission, in welchem auch die Kanzlerin Mitglied ist, tätig, allerdings bleiben für den Deutschen Bundestag als Kontrollorgan der Regierung vergleichsweise geringe Befugnisse, welche sich nach Artikel 23 des Grundgesetzes bemessen, wenn in Brüssel ein europäisches Gesetzesvorhaben einmal in Gang gesetzt wurde.

Die in diesem Zusammenhang bestehenden parlamentarischen Rechte sind auch in den Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon ausgestaltet. Dabei handelt es sich um das im Jahr 2013 neu gefasste Zusammenarbeitsgesetz (EUZBBG) und das Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG). Diese sehen sogenannte Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechte für den Bundestag vor.

Im EUZBBG sind die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung in EU-Angelegenheiten und Fragen der Mitwirkung des Bundestages durch Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung ausgestaltet. Im IntVG ist die Beteiligung des Bundestages bei Änderungen des europäischen Primärrechts, die nicht den üblichen Ratifikationsverfahren unterliegen, und in den Fällen geregelt, in denen der Vertrag von Lissabon eine Kompetenzausweitung für die Europäische Union vorsieht. Diese erweiterte Beteiligung des Bundestages wurde allerdings erst durch ≫ Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 mühsam erkämpft!

Ausschuss Corinna Miazga

UNTERRICHTUNGSPFLICHT DER BUNDESREGIERUNG

Damit der Bundestag seine Mitwirkungsrechte ausüben kann, benötigen die zuständigen Gremien zunächst vollumfängliche Informationen über den Inhalt und den Verhandlungsstand der jeweiligen EU-Vorhaben. Die Bundesregierung hat den Bundestag deshalb in Angelegenheiten der EU umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten.

Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf die Willensbildung der Bundesregierung sowie auf die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der EU-Organe. Die Unterrichtung erfolgt vor allem durch Übermittlung der entsprechenden Dokumente und Berichte der Bundesregierung. Dies wird in der Praxis näher im EUZBBG ausgestaltet. So leitet die Bundesregierung dem Bundestag unter anderem Kommissionsvorschläge für Gesetzgebungsakte der EU, Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher, Verhandlungsmandate für völkerrechtliche Verträge sowie Vorschläge für Beschlüsse des Rates zu.

Zu Beginn hat die Bundesregierung dem Bundestag eine eigene Bewertung eines jeden EU-Vorhabens über den wesentlichen Inhalt, dessen politischer Bedeutung, das deutsche Interesse an dem Vorhaben und gegebenenfalls die Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu übermitteln. Zudem hat die Bundesregierung den Bundestag im weiteren Verlauf kontinuierlich über die weiteren Planungen und Beratungen auf europäischer Ebene zu unterrichten.

Schließlich informiert die Bundesregierung den Bundestag auch über völkerrechtliche Verträge, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen Näheverhältnis zum Recht der EU stehen. Hiervon sind zum Beispiel der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Fiskalvertrag umfasst.

STELLUNGNAHMERECHT

Das Grundgesetz sieht als zentrales Instrument der Mitwirkung das Recht zur Stellungnahme des Bundestages in EU-Angelegenheiten vor (Art. 23 Abs. 2 und 3 GG). Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, so muss die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen auf europäischer Ebene zugrunde legen, rechtlich bindet sie die Bundesregierung jedoch nicht.

GRUNDSATZ DER SUBSIDIARITÄT

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf die EU nur tätig werden, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden können. Nach dem Protokoll Nr. 2 des Vertrags von Lissabon über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente innerhalb von acht Wochen, nachdem ein Gesetzgebungsvorschlag in allen Amtssprachen der EU übermittelt wurde, in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb dieser Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Subsidiaritätsrüge).

Kommt die Mehrheit der nationalen Parlamente in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass der Entwurf unvereinbar mit dem Subsidiaritätsgrundsatz ist, kann der Entwurf vom Unionsgesetzgeber (Rat und Europäisches Parlament) verworfen werden, eine Pflicht dazu besteht gerade nicht, da eine Rüge gerade kein suspensives Veto darstellt, sondern nur eine klägliche Berücksichtigungspflicht auslöst, mit der allenfalls politischer Druck ausgeübt werden kann.

Leider sind die nationalen Parlamente mit dem Instrument der Rüge sehr zurückhaltend. Der Deutsche Bundestag hat seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 mit seinen bislang drei Subsidiaritätsrügen – auch im europäischen Vergleich – von Protokoll Nr. 2 eher zurückhaltend Gebrauch gemacht.

Ganz besonders wenig beteiligen sich in Subsidiaritätsfragen die Ausschüsse, die eigentlich gerade Anlass für eine vertiefte Prüfung hätten, wie der EU-Ausschuss – dieser nutzte bisher lediglich seine Mitberatung zur Abgabe eines Votums, allerdings nur in zwei Fällen für inhaltliche Anmerkungen im Bericht an das Plenum. Von den anderen im Grundgesetz und in der GO-BT für den EU-Ausschuss vorgesehenen Möglichkeiten im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung machte er keinen Gebrauch.

In einem ≫ Bericht über die Subsidiaritätsprüfung im Deutschen Bundestag kam man deshalb im Jahr 2017 zu dem Befund, dass

  • der Bundestag generell das Instrument der (konfrontativen) Subsidiaritätsrüge sehr zurückhaltend verwende und generell in eher zur sanfteren Variante der Stellungnahme nach Art. 23 Abs. 3 GG gegenüber der Bundesregierung griffe, um Subsidiaritätsbedenken vorzubringen.

Auch wurde festgestellt,

  • dass es im Verhältnis zur Anzahl der Hinweise seitens der Bundestagsverwaltung auf eine mögliche Subsidiaritätsverletzung insgesamt relativ wenige Stellungnahmen des Bundestages zur Vereinbarkeit eines Gesetzgebungsvorschlags der EU mit dem Subsidiaritätsprinzip gibt.

 

Dem Bundestag stellt sich nach Inkrafttreten eines Gesetzgebungsaktes ferner die Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof. Auch hier läuft eine achtwöchige Frist. Bis zum Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag hatte es noch nie Anträge auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage, für deren Bewilligung im Gegensatz zur Subsidiaritätsrüge ein Quorum von 25% der Abgeordneten des Bundestages ausreichen (Minderheitenrecht), gegeben.

Seither hat die AfD als einzige Fraktion Anträge auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage gestellt: einen gegen die Verordnung betreffend die ≫ Richtlinie zu den Schutzrechten im digitalen Binnenmarkt (Uploadfilter) und einen gegen die ≫ Whistleblowerrichtlinie („Melde-Telefon“ der EU).